Leider handelt es sich bei der Rezension, auf die ich mich hier beziehe, um keine authentische Bewertung – authentisch in dem Sinne, dass sie ein tatsächliches Erleben wiedergeben würde.
Da vom Rezensenten nicht geschrieben wird, um welches psychisches Leiden es bei ihm geht, kann auch hier schwer etwas zum "Erfolg" bzw. dessen Ausbleiben nach einer einmaligen Sitzung gesagt werden. Naheliegenderweise bedarf z.B. eine schwere depressive Störung in der Regel mehr Behandlungsaufwand als eine leichte.
Offenkundig lehnt sich die vorliegende Rezension an die vorhergehende an, was den Verdacht nahelegt, dass sie auch aus der gleichen Quelle stammt. Sie ist auch aus den gleichen Gründen widersinnig und daher nicht authentisch:
Die Hypnosebehandlung beruht auf einem Behandlungsvertrag, zu dem beide Seiten ihre Zustimmung geben müssen. Laut rechtlichen Vorgaben muss ich einen Patienten vor Behandlungsbeginn, d.h. nach dem Vorgespräch, fragen, ob er mit der Behandlung einverstanden ist. Mit seinem Einverständnis gibt er zu verstehen: „Ja, ich möchte von Ihnen hier und jetzt behandelt werden.“
Das steht offenkundig in Widerspruch zu der Aussage, er habe sich „wirklich nicht wohl gefühlt dort“, „Herr Basse ist echt ein komischer Mitmensch, zu dem man schwer eine Sympathie aufbauen kann“.
Das wäre nur anders z.B. bei einem medizinischen Notfall, bei dem der Patient mit den angebotenen Bedingungen widerwillig vorliebnehmen muss. Dieser Fall ist hier offenkundig auszuschließen. Der Rezensent müsste ansonsten darlegen, warum er sich „genötigt“ sah, eine Behandlung bei jemandem vornehmen zu lassen, der ihm so zuwider ist.
Anders wäre es beispielsweise auch in der Zahnmedizin, wo für eine Behandlung keine weitere Kooperation erforderlich ist, als still zu sitzen und den Mund offen zu halten.
Zugegebenermaßen gibt es ein laienhaftes Verständnis von Hypnose, das genau dem entspricht: Der Hypnosetherapeut „mache etwas mit dem Patienten“, dieser sei „willenlos“, er schlafe und könne sich nicht „wehren“. Gemäß diesem Verständnis hat der Patient dann auch im Sinne eines Werkvertrags, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, Anspruch auf diesen Erfolg und bewertet die Behandlung in Hinsicht auf Erfolg bzw. Misserfolg.
Dieses Vorverständnis ist inadäquat und wird von der schulmäßigen Hypnosetherapie zurückgewiesen. Ihr zufolge ist die Hypnosebehandlung ein kooperativer Vorgang, in welchem dem Patienten hypnotische Angebote gemacht werden, die er annehmen oder auch zurückweisen kann, sodass immer nur das geschieht, was der Patient geschehen zu lassen bereit ist.
Demzufolge hätte eine Behandlung unter dem vom Rezensenten genannten Bedingungen gar nicht stattfinden können, sondern wäre gleich abgebrochen worden.
Man könnte einwenden, dass der Patient dies nicht wusste und aufgrund seines laienhaften Vorverständnisses die Behandlung „über sich ergehen ließ“. Das wäre aber falsch. Bei der Anmeldung ist der Patient schriftlich und mündlich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, insbesondere darauf, dass er es zur Kenntnis geben muss, wenn aus seiner Sicht Störfaktoren vorhanden sind, die einer erfolgreichen Behandlung entgegenstehen. Er hat einen Link zu Behandlungsinformationen erhalten, die u.a. auf die Zufriedenheitsgarantie hinweisen. Er ist insbesondere im Rahmen des Vorgesprächs darauf hingewiesen worden, dass er das Recht und die Pflicht hat, zu unterbrechen, wenn es Störfaktoren für ihn gibt.
Mit anderen Worten: Unter den vom Patienten genannten Bedingungen hätte eine Behandlung gar nicht stattfinden können. Die Tatsache, dass sie stattgefunden hat, beweist, dass alles für den Patienten in Ordnung war. Daher kann die von ihm verfasste Rezension kein authentisches Erleben widerspiegeln, sondern speist sich aus anderen Motiven.
Was den "Erfolg" der Behandlung betrifft, so zitiere ich das, was ich zu der vorherigen Rezension schrieb:
Es ist schön, wenn ein gewünschter Erfolg eintritt, aber dessen Eintreten ist kein Bestandteil des Behandlungsvertrags, d.h., er kann und darf nicht zugesichert werden. Angeboten wird eine bestimmte Dienstleistung, die einen Beitrag dazu leisten soll, den gewünschten Erfolg zu erreichen. Sie selbst kann ihn nicht sicherstellen oder gar erzwingen.
Viele Menschen haben aber genau diese Erwartung. Sie äußert sich in Fragen wie: „Funktioniert das auch bei jedem?“, „Werde ich nach der Behandlung nie wieder x tun oder erleben?“, „Wie hoch ist die Erfolgsquote?“
Auf diese und ähnliche Fragen hin bitte ich regelmäßig darum, sich ggf. an einen anderen Anbieter zu wenden, da hier keine gemeinsame Grundlage für eine Arbeitsbeziehung gegeben ist.
Der Eintritt eines Erfolgs hängt nicht allein von meiner Dienstleistung ab, sondern zu einem wesentlichen Teil auch von individuellen Bedingungen aufseiten des Patienten: u.a. seiner Motivation, seiner Krankheitsgeschichte, evtl. vorliegenden weiteren Störungen, dem Behandlungsaufwand, den er zu tragen bereit ist.
Ich kann und darf so wenig eine Erfolgszusicherung geben, wie bspw. ein Strafverteidiger keinen Freispruch garantieren kann. Daher sind im Strafrecht auch keine Erfolgshonorare zulässig, nach dem Motto: „Ich bezahle Sie gern, aber nur wenn ich freigesprochen werde.“ Oder auch: „So ein schlechter Anwalt, ich bin gar nicht freigesprochen worden.“